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Benutzung von Atemschutzgeräten

 

> Atemschutz zur Flucht oder Selbstrettung

> Träger von Filtergeräten und Schlauchgeräten

> Träger von Isoliergeräten (Pressluftatmer)

 

BGR/GUV-R 190

BG - Regeln rrichten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetung seiner Pflichten aus staatlichen...

Für was ist die Regel?

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Sie enthalten Festlegungen über die Anforderungen an die Atemschutzgeräteträger sowie an deren Aus- und Fortbildung einschließlich Unterweisung.

 

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Atemschutzgeräteträger, vor der ersten Benutzung und danach wiederholt mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden.

 

Die wesentlichen Elemente zur Erreichung der Kompetenz sind:

 

>theoretischer Unterricht in Kombination mit praktischen Übungen

 

>Die Aus- und Fortbildung einschließlich Unterweisung darf nach BGR 190 Absatz 3.2.4.1 nur durch ausgebildete Fachkundige erfolgen.

 

Zum Tragen von Atemschutzgeräten ist die geforderte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Grundsatz G26 nötig. Sie wird dazu in 3 Gruppen aufgeteilt:

 

>Gruppe 1 – Gerätegewicht bis 3 kg mit geringem Atemwiderstand, z.B.: Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2 und partikelfiltrierende Halbmasken; gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske; Druckluft-Schlauchgeräte und Frischluft-Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen.

 

>Gruppe 2 – Gerätegewicht bis 5 kg mit erhöhtem Atemwiderstand, z.B.: Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3, mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen; Regenerationsgeräte unter 5 kg; Frischluft-Saugschlauchgeräte; Strahlerschutzgeräte und Schutzanzüge in Verbindung mit Schlauch- bzw. Filtergeräten.

 

>Gruppe 3 – Gerätegewicht über 5 kg mit erhöhtem Atemwiderstand, z.B.: Frei tragbare Isoliergeräte, wie Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer); Regenerationsgeräte über 5 kg; Schutzanzüge in Verbindung mit Geräten der Gruppe 3.

 

Hinweis:

 

Schutzanzüge in Verbindung mit Geräten der Gruppe 3 und Regenerationsgeräte über 5 kg stellen eine zusätzliche Belastung für den Träger dar. Bei Schutzanzügen ist die Belastung durch Gewicht, Mikroklima, psychische Einflüsse (Platzangst) und Umgebungseinflüsse (Notfallsituation) gegeben. Bei Regenerationsgeräten über 5 kg resultiert die Belastung aus der langen Tragezeit und der zunehmenden Erwärmung der Einatemluft.

 

Diese Untersuchungen können unterbleiben bei Verwendung von:

 

>Atemschutzgeräten, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen. Sie belasten den Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist. z.B.: Schlauchgeräte oder gebläseunterstütze Filtergeräte mit Haube oder Helm, bei denen die Atemluft frei abströmen kann.

 

>Atemschutzgeräten der Gruppe 1, die nicht mehr als eine halbe Stunde pro Tag benutzt werden.

 

Diese Untersuchungen sind nicht vorgesehen für die Verwendung von Fluchtgeräten und Kurzzeitgeräten für leichte Arbeit unter 3 kg, soweit sie zur Flucht oder leichter Arbeit eingesetzt werden.

 

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